Audi-Servicenetzkündigungen unwirksam?
Noch keine Neudefinition der Standards
Das Papier für die Servicenetzkündigungen hätte Audi sich sparen können, denn sie sind unwirksam, heißt es in einem Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei Osborne Clarke.
Audi hatte am 20. Juli alle Serviceverträge zum 30. Juni 2010 gekündigt. Als Begründung nannte der Autobauer einerseits die qualitativen Standards, die er den veränderten Kundenerwartungen anpassen wolle, und andererseits die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen nach 2010. Daraufhin hatte der Audi-Händlerverband ein Gutachten bei Osborne Clarke in Auftrag gegeben.
Formelle Unwirksamkeit
Die Kanzlei Osborne Clarke sieht die Kündigungen als angreifbar an. So habe Audi diese ausgesprochen, ohne die neu definierten Standards festgelegt zu haben. Außerdem sei die Begründung der Kündigungen nicht verständlich. Nach den Regeln von § 3, Abs. 4 der GVO müsse eine Kündigung aber eine ausführliche Begründung beinhalten, die der Kündigungsempfänger nachvollziehen könne. Dabei müssten diese Gründe auch objektiv nachprüfbar sein und keine subjektiven Bewertungen darstellen.
Audi hat die Kündigungen im Wesentlichen mit den bisherigen Erfahrungen und den zukünftigen Anforderungen begründet. Nach Osborne Clarke sei es unklar, weswegen der Hersteller die Verträge vor der Neudefinition der Standards kündigte. Denn erst wenn die Ist-Situation negativ von den Soll-Anforderungen abweiche, seien die Kündigungen plausibel.
Die Anwälte von Osborne Clarke gehen daher in ihrem Gutachten davon aus, dass die Kündigung formell unwirksam ist, da sie den vertraglichen Anforderungen nicht genügt, die Audi selbst im Artikel 21 des Servicepartnervertrages formuliert hat.
Materielle Unwirksamkeit
Auch die materielle Wirksamkeit der Kündigung bezweifeln die Anwälte von Osborne Clarke in ihrem Gutachten. Audi hätte vor oder spätestens mit der Kündigung die neuen Standards definieren müssen. Denn nur so seien die Vertragspartner in der Lage festzustellen, ob die Kündigung unverhältnismäßig und diskriminierend sei. Da Audi das neue System aber nicht verbindlich beschrieben habe, können die Partner nicht erkennen, ob die Kündigung überhaupt erforderlich sei.
Abschließend weist Osborne Clarke noch daraufhin, dass jeder Servicepartner selbst die Kündigungen gegenüber Audi anfechten und die Unwirksamkeit geltend machen müsse.
Quelle: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/service/manage…rticles/143499/