Beiträge von Paramedic_LU

    Wer bei Schnee- und Hagelschauern auf einer Bundesstraße mit Tempo 90 fährt und von der Straße abkommt, handelt grob fahrlässig.

    Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hannover hervor (Az.: O 141/03), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.

    Laut Urteil müssen Autofahrer auf die Unfallgefahren bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einer deutlich verringerten Geschwindigkeit reagieren. Ein Tempo knapp unter der bei günstigsten Verhältnissen geltenden Höchstgeschwindigkeit sahen die Richter bei schneeglatter Fahrbahn als gravierenden und groben Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung an

    Ärzte können ohne Fahrverbot davon kommen, wenn sie in Notfällen zu schnell fahren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Freitag (12.11.) veröffentlichten Beschluss entschieden

    Das gelte allerdings nicht bei jedem Hilferuf, sondern nur dann, wenn der Arzt von der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung ausgehen dürfe. In dem Fall war ein 44-jähriger Mediziner aus Nordbaden in einer Tempo-100-Zone mit 161 km/h geblitzt worden. Das Amtsgericht Karlsruhe verhängte 500 Euro Geldbuße, sah aber - anders als die Bußgeldbehörde - von einem Fahrverbot ab (Aktenzeichen 1 Ss 94/04 - Beschluss vom 10. November 2004).

    Das OLG stellte nun klar, dass in einer "notstandsähnlichen Situation" ausnahmsweise von dem eigentlich vorgesehenen Fahrverbot abgesehen werden könne. In solchen Fällen sei dem Mediziner, der in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten handle, keine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings bleibt es im Regelfall bei einer Geldbuße - es sei denn, der Patient konnte den normalerweise für Eilfälle zuständigen Notarzt nicht erreichen. Ob die Voraussetzungen vorlagen, muss nun das Amtsgericht in einem neuen Prozess prüfen

    Viele Kleinlaster dürfen nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes (OLG) nicht mehr als Tempo 80 fahren. Wenn sie nur dem Gütertransport dienten, sei die Einstufung als "Pkw" in der Zulassung nicht entscheidend, teilte das Gericht am Freitag (5.11.) in Jena mit (Az.: 1 Ss 208/04).

    Maßgebend seien die tatsächlichen Eigenschaften und die Nutzung. Im aktuellen Fall ging es um einen Transporter, der außer der abgetrennten Ladefläche nur eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer hatte. Für ihn gelte die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wie für Lastwagen.

    Der Fahrer hatte gegen einen Bußgeldbescheid über 250 Euro sowie ein Fahrverbot geklagt. Er war nach Angaben des Gerichts auf der Autobahn mit Tempo 134 unterwegs gewesen. Das mit Kartons beladene Fahrzeug war 4,6 Tonnen schwer. Im Zulassungsschein war es als "Pkw geschlossen" angegeben.

    Für die Abgrenzung zwischen Lastwagen und Personenwagen komme es nicht auf die Zulassung an, entschied der erste Strafsenat des Jenaer Gerichts. Dass ein für den Gütertransport umgebautes Fahrzeug mit dem Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen "anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein vergleichbares Fahrzeug, welches überwiegend zum Personentransport bestimmt ist, liege auch für eine mit der STVO nicht vertraute Person nahe", heißt es in der Urteilsbegründung. Gegen die Entscheidung sind nach Gerichtsangaben keine Rechtsmittel möglich.

    Das Bundesverkehrsministerium hatte vor einer Woche angekündigt, eine Höchstgeschwindigkeit von Tempo 80 für Kleintransporter ab 3,5 Tonnen einzuführen, die zum Warentransport genutzt werden. Hintergrund sei die steigende Zahl von Unfällen mit diesen Fahrzeugen. Für die Personenbeförderung soll das Tempolimit nicht gelten.

    Ein Falschparker muss den von einer Straßenbahn an seinem Auto verursachten Schaden selbst zahlen. Der Mann habe beim Aussteigen gesehen, dass sein Auto nicht ordnungsgemäß abgestellt war und dass die Tram wenig später vorbeifahren würde

    Dies entschied das Amtsgericht München in einem am Montag (20.9.) veröffentlichten Urteil (Az: 343 C 39848/03). Der Kläger habe damit nicht nur einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß begangen, sondern auch die später zu dem Schaden führende Gefahrenlage bewusst herbei geführt. Der Mann hatte die Stadtwerke München als Straßenbahn-Verantwortliche auf Ersatz von 1.400 Euro für den Außenspiegel verklagt.

    Die Straßenbahn habe nur den Spiegel des Fahrzeugs erfasst, begründete das Gericht seine Entscheidung weiter. Somit sei es sehr knapp zugegangen und der Tramfahrer habe davon ausgehen können, dass er gerade noch so vorbeikommen werde. Der Autofahrer hatte argumentiert, auch wenn sein Auto falsch geparkt gewesen sei, gebe das dem Straßenbahnfahrer nicht das Recht, den Wagen anzufahren. Dieser hätte stehen bleiben und warten müssen, bis der Wagen entfernt worden wäre.

    Auch ein Fahrschüler kann für einen Verkehrsunfall haftbar gemacht werden. Das geht aus einem am Freitag (17.9.) bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor

    Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Fahrschüler unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes und seines Könnens den Unfall "unschwer hätte vermeiden können" (Az.: 12 U 772/02).

    Das Gericht gab mit seinem Urteil der Haftungsklage eines Autofahrers gegen einen Fahrschüler statt. Der Schüler hatte sich mit seinem Wagen in der Mitte der Straße eingeordnet und wollte nach links abbiegen. Dies tat er dann auch, obwohl sich im Gegenverkehr das Auto des Klägers mit hoher Geschwindigkeit näherte und der Mann einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte.

    Das OLG hielt dem Fahrschüler grobes verkehrswidriges Verhalten vor. Die Richter ließen insbesondere das Argument nicht gelten, der Kläger hätte seine Geschwindigkeit zwangsläufig reduzieren müssen, als er den als Fahrschulfahrzeug gekennzeichneten Wagen erkannt habe. Eine derartige erhöhte Sorgfaltspflicht des Gegenverkehrs gegenüber Fahrschülern bestehe nicht.

    Wird ein Auto in einer Waschanlage beschädigt, müssen die Reparaturkosten unter Umständen vom Betreiber erstattet werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: 21 U 97/03) macht die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Oldenburg aufmerksam.

    Im verhandelten Fall hatten die Bürsten der Waschanlage den hinteren Kotflügel eines Autos zerquetscht. Den Schaden von 5.200 Euro wollte der Fahrzeughalter ersetzt haben. Der Waschanlagen-Betreiber weigerte sich mit dem Hinweis darauf, die Anlage werde täglich von seinen Mitarbeitern und vierteljährlich von einem Fachmann überprüft.

    Die Richter gaben jedoch dem geschädigten Autofahrer Recht. Laut Urteil müssen Waschanlagen-Betreiber im Schadensfall detailliert nachweisen können, dass die Anlage nach den Herstellerempfehlungen täglich kontrolliert und gewartet wurde. Weil der Beklagte diese Forderung nicht erfüllen konnte, musste er für den Schaden aufkommen.

    An Baustellen müssen Autofahrer im eigenen Interesse besonders vorsichtig fahren: Wird das Fahrzeug etwa durch eine Bodenunebenheit beschädigt, bleibt der Fahrer in der Regel auf seinem Schaden sitzen

    Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Erfurt hervor (Az.: 9 O 2203/03), auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist.

    In dem verhandelten Fall war ein Pkw-Besitzer mit der Öwanne am Bordstein hängen geblieben, als er von einem Parkplatz auf eine Straßenbaustelle fuhr. Durch den Överlust ging auch der Motor kaputt. Der Fahrer verlangte daraufhin Schadensersatz von der Kommune - ohne Erfolg: In "schwierigen Verkehrslagen" wie einem unbefestigten Baustellenabschnitt sei von Verkehrsteilnehmern eine "gesteigerte Aufmerksamkeit" zu erwarten.

    Auch Juristen können nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zum Verkehrsunterricht geschickt werden

    Damit wurde die Klage eines 36-Jährigen abgewiesen, der sich mit Hinweis auf seine Tätigkeit als Jurist gegen eine solche Verkehrserziehung wehren wollte, teilte das Gericht am Montag (30.8.) mit. Der Jurist muss zum Unterricht, weil er sein Auto falsch geparkt und sich den Anweisungen von Polizisten widersetzt hatte (Aktenzeichen: VG 11 A 174.04)

    Der Kläger war der Ansicht, dass er "als Volljurist keiner Belehrung im Verkehrsrecht bedürfe". Das Gericht war dagegen der Ansicht, dass es auch Juristen nötig haben können, an einem solchen Unterricht teilzunehmen. Das Gericht äußerte zudem Zweifel, "ob bei allen Volljuristen stets von ausreichenden Kenntnissen der Straßenverkehrsvorschriften auszugehen sei".

    Das Auto des Mannes hatte laut Gericht im Halteverbot gestanden und den Verkehr behindert. Polizisten ließ der Mann über seine Frau ausrichten, dass er das Auto nicht umparke könne, "weil er beim Grillen nicht gestört werden wolle". Daraufhin wurde der Unterricht angeordnet.

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    Ein gerichtlich verhängtes Fahrverbot für Raser kann nur in seltenen Ausnahmefällen aufgehoben oder verkürzt werden. Das geht aus einem am Dienstag (17.8.) bekannt gewordenen Beschluss des Koblenzer Oberlandesgerichtes (OLG) hervor

    Demnach kann es Ausnahmen nur bei einer "außergewöhnlichen Härte"w ie etwa beim drohenden Verlust der beruflichen Existenz geben (Az.: 2 Ss 15/04).

    Das OLG forderte nach der Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ein Amtsgericht auf, bei einem Autofahrer zu prüfen, ob er bei einem Fahrverbot seine Arbeit verlöre. Andernfalls könne dies nicht verkürzt werden. Der Mann hatte auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten. Die Bußgeldstelle setzte eine Geldbuße von 345 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten fest. Der Fahrer legte Widerspruch ein: Er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen. Das Amtsgericht hatte ein Einsehen: Es halbierte das Fahrverbot auf einen Monat und verdoppelte zum Ausgleich die Geldbuße.

    Das Oberlandesgericht machte diesen in der Praxis häufigen "Handel" aber nicht mit. Ein Autofahrer müsse bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung den Denkzettel tatsächlich spüren, betonten die Koblenzer Richter. Bloße berufliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten reichten für eine Verkürzung des Fahrverbots nicht aus.

    Wer mit seinem Auto gegen einen in einer Fußgängerzone aufgestellten Steinpoller fährt, kann dafür nicht die Kommune haftbar machen und muss den Schaden selbst zahlen

    Das entschied das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag (20.7.) veröffentlichten Urteil. (Az.: 5 O 95/04 (LG Koblenz)).

    Im konkreten Fall hatte ein Taxifahrer in der Fußgängerzone von Bad Hönningen vor einem Poller gehalten, den er rechtzeitig gesehen hatte. Als er wieder anfuhr, streifte er das Hindernis. Daraufhin verlangte der Taxifahrer von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von 2.200 Euro für die Reparatur an seinem Wagen. Das Landgericht wies seine Klage jedoch ab. Der Mann habe den Unfall selbst durch Unachtsamkeit verschuldet.

    Auch in kleineren Kreisverkehren ist der unbenutzte Mittelteil als Abkürzung tabu. Die Mittelinsel darf grundsätzlich nicht überfahren werden, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 27 U 87/03).

    In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrer den abgegrenzten, aber befahrbaren Kern eines einspurigen Kreisverkehrs genutzt. Er wollte die in gerader Richtung gegenüberliegende Ausfahrt nehmen. Dabei rammte er einen Wagen, der sich auf der normalen Fahrbahn befand.

    Daraufhin kam es zu einem Streit, welches Fahrzeug sich zuerst im Kreisel befand. Anders als üblich bei sich entgegenstehenden Aussagen entschieden die Richter, den Schaden nicht zu teilen. Stattdessen musste der Fahrer, der den Kreisverkehr ignoriert hat zwei Drittel der Kosten tragen, da er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte. Dieses gelte auch in Kreiseln. Zudem hatte er verbotener Weise die Mittelinsel überquert.

    Wer beim Überholen mit seinem Fahrzeug ein Risiko eingeht, haftet bei einem Unfall alleine. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.

    Das Überholen eines anderen Fahrzeugs sei nur zulässig, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs definitiv ausgeschlossen sei, entschieden die Richter. Der Überholvorgang müsse mit Gewissheit gefahrlos beendet werden können, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil (Az.: 3 U 212/03-19).

    Das Gericht gab mit seinem Spruch der Schadensersatzklage eines Motorradfahrers in vollem Umfang statt. Der Kläger erlitt bei einer Kollision mit einem ihm entgegenkommenden Auto erhebliche Rückenverletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt. Der Fahrer des entgegenkommenden Wagens hatte zum Überholen angesetzt, obwohl er den Motorradfahrer bemerkt hatte. Zwar bremste er ab, aber es war bereits zu spät.

    Das OLG teilte die Auffassung des Autofahrers nicht, er habe ja noch versucht, rechtzeitig abzubremsen und sei daher zumindest nicht allein verantwortlich. Jedenfalls sei auch der Kläger zu schnell gefahren. Die Saarbrücker Richter verwiesen dagegen darauf, wenn auch nur der geringste Zweifel daran bestehe, einen Überholvorgang nicht gefahrlos abschließen zu können, so müsse darauf verzichtet werden

    Ein Autofahrer muss beim Zurücksetzen in einer ihm unbekannten Straße besonders aufmerksam sein. Er hat daher notfalls anzuhalten und auszusteigen, um sich einen Überblick über den hinter ihm liegenden Abschnitt zu verschaffen.

    Diese Grundsätze gehen aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor. Kommt der Autofahrer dem nicht nach, so verliert er bei einer Kollision auch mit einem schlecht sichtbaren Hindernis den Anspruch auf Schadensersatz.

    Das Gericht wies mit seinem Urteil (Az.: 4 U 127/03-25) die Schadensersatzklage einer Autofahrerin gegen eine Gemeinde ab. Die Klägerin war in den späten Abendstunden auf der Suche nach einem Parkplatz in eine ihr unbekannte Straße gefahren. Als sie unverrichteter Dinge zurücksetze, stieß sie gegen Betonpoller. Die Poller waren nach den Feststellungen des Gerichts weder ausreichend beleuchtet noch gut erkennbar mit Signalfarbe markiert. Die Klägerin hielt der Gemeinde eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor.

    Das OLG folgte dem dennoch nicht, sondern befand vielmehr, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, in der ihr unbekannten Straße "äußerste Sorgfalt walten zu lassen". Sie habe sich die Kollision mit dem Poller selbst zuzuschreiben, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil.

    Ein Auto, dessen Besitzer notorisch ohne Führerschein fahren, darf von der Polizei sichergestellt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag (10.5.) bekannt gegebenen Eilverfahren entschieden (Az.12 B 10545/04.OVG).

    In dem konkreten Fall hatten ein wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerschein verurteilter Mann und seine später ebenfalls ohne Fahrerlaubnis am Steuer ertappte Frau angekündigt, sie wollten auch weiter ohne Führerschein fahren. Daraufhin zog die Polizei das Auto ein.

    Das Nichtbeachten einer roten Ampel muss nicht zwangsläufig ein Fahrverbot zur Folge haben. Das geht aus einem am Montag (10.5.) bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (Az.: 1 Ss 333/03).

    Vielmehr müsse das Gericht in jedem Einzelfall prüfen, ob ein so genanntes Augenblicksversagen zu dem Rotlichtverstoß geführt habe. Zudem müssten die Folgen des Fahrverbots für den Autofahrer sowie mögliche langwierigen körperliche oder seelische Unfallfolgen berücksichtigt werden.

    Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichts Trier in erster Instanz auf und verhalf einer Autofahrerin damit zu einem zumindest vorläufigen Erfolg. Die Frau hatte eine rote Ampel an einer Kreuzung überfahren und einen Unfall verursacht. Sie behauptete, die für eine Parallelstraße geltende Ampel im Blick gehabt zu haben und nach deren Grünschaltung irrtümlich losgefahren zu sein. Gleichwohl sprach das Gericht neben einer Geldbuße von 125 Euro ein Fahrverbot von einem Monat aus.

    Die Richter des Oberlandesgerichts begründeten ihre Aufhebung damit, dass die Vorinstanz voreilig entschieden und die Argumente der Frau nicht ausreichend geprüft habe. Das Amtsgericht muss den Fall neu verhandeln.

    Ein Fahrverbot verliert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe seinen Sinn, wenn die Tat zu lange zurückliegt. Das gelte vor allem, wenn in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers festgestellt worden sei.

    Mit der am Freitag (23.4.) veröffentlichten Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Versicherungskaufmanns statt. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte ihn wegen zu schnellen Fahrens mit einem Bußgeld von 300 Euro und einem vierwöchigen Fahrverbot belegt. Weil die Sperre erst 26 Monate nach dem Verkehrsdelikt beginnen sollte, hob das OLG das Fahrverbot auf und reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro. (Az: 1 Ss 53/04 - Beschluss vom 19. April 2004)

    Bei der Kollision mit einem Polizeifahrzeug, das eine Unfallstelle per Blaulicht absichert, muss ein Autofahrer alleine haften

    Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Dienstag (20.4.) bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 12 U 1352/02). Nach Auffassung der Richter gilt dies auch, wenn der Polizeiwagen "verkehrt herum" ein auf der Gegenfahrbahn liegendes Fahrzeug absichert. Das OLG wies damit die Schadensersatzklage eines 80 Jahre alten Autofahrers gegen das Land Rheinland-Pfalz ab.

    Der Rentner war mit seinem Auto auf einer Bundesstraße auf ein Polizeifahrzeug aufgefahren. Die Beamten hatten den Wagen in Fahrtrichtung des 80-Jährigen mit eingeschaltetem Blaulicht abgestellt, allerdings stand das Fahrzeug "verkehrt herum". Da der Kläger somit die Scheinwerfer und nicht die Rückleuchten sah, ging er davon aus, der Wagen stehe auf der Gegenfahrbahn. Dort befand sich aber nur das Unfallfahrzeug.

    Das OLG teilte die Auffassung des Klägers nicht, die Polizei habe den Auffahrunfall verschuldet. Allein schon das eingeschaltete Blaulicht hätte den Rentner veranlassen müssen, so vorsichtig an den Unfallort heranzufahren, dass er rechtzeitig hätte bremsen können.

    Eine Unfallflucht kann nur begehen, wer unmittelbar am Unfall beteiligt ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor, auf das die Arag Versicherung in Düsseldorf hinweist

    Im verhandelten Fall (Az.: 4 Ss 181/2003) waren zwei Fahrzeuge zusammengestoßen, nachdem ein vorausfahrender Wagen plötzlich gebremst hatte. Dessen Fahrer bog dann auf einen Parkplatz ab und kümmerte sich nicht weiter um das Geschehen hinter ihm. Dieses Verhalten sahen die Unfallfahrer als Unfallflucht an und klagten.

    Das Gericht entschied jedoch, dass der Beklagte schon deshalb keine Unfallflucht begannen hat, weil er nicht am Unfall beteiligt gewesen ist. Auch wurde sein Bremsmanöver nicht als Grund für den Unfall ausgemacht. Vielmehr hatten den Richtern zufolge die beiden am Unfall beteiligten Fahrer den Mindestabstand nicht eingehalten. Den Experten zufolge liegt eine Unfallbeteiligung auch bei einer so genannten mittelbaren Mitverursachung nur dann vor, wenn sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten hat

    Fehlende Fahrpraxis im Großstadtverkehr kann einen so genannten Rotlichtverstoß grundsätzlich nicht entschuldigen

    Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hervor, das die in Köln erscheinende "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Ausgabe 21/2003) veröffentlicht hat. Vielmehr handele der Autofahrer auch in diesem Fall grob fahrlässig, so dass die Versicherung leistungsfrei werde, heißt es in dem Urteil (Az.: 6 U 249/01). Das Gericht wies mit seinem Spruch die Klage eines Fahrzeughalters gegen dessen Vollkaskoversicherung ab.

    Der Kläger hatte in einer für ihn fremden Großstadt kurz vor einer Kreuzung auf Zuruf seiner Beifahrerin plötzlich die Spur gewechselt, um nach rechts abbiegen zu können. Dabei übersah er die auf "Rot" geschaltete Ampel und kollidierte im Kreuzungsbereich mit einem anderen Wagen. Die Versicherung hielt ihm grobe Fahrlässigkeit vor und weigerte sich, den Schaden des Klägers zu begleichen. Zu Recht, urteilte das OLG Rostock. Gerade die fehlende Fahrpraxis in einer Großstadt hätten den Kläger zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht veranlassen müssen.

    Verursacht ein Autofahrer wegen eines Sekundenschlafes einen Unfall, droht ihm unter Umständen auch eine mehrmonatige Haftstrafe auf Bewährung.

    Verkehrsteilnehmer könnten nicht davon ausgehen, dass dieses Strafmaß -wie bisher üblich - nur in Zusammenhang mit Alkoholdelikten verhängt wird. Der ADAC verweist dabei auf ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (Az.: 1 St RR 67/03).

    Das Gericht hat den Angaben zufolge einen Berufskraftfahrer, der mit seinem Lastwagen nach einem Sekundenschlaf ungebremst in ein Stauende gerast war, zu 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Bei dem Unfall hatte es einen Toten und zwei Verletzte gegeben. Entscheidend für das Urteil war laut ADAC die Tatsache, dass der Fahrer vor seinem Sekundenschlaf die Übermüdung erkannt hatte und durch die Fortsetzung seiner Fahrt in höchstem Maße pflichtwidrig gehandelt hatte.