250ml auf 19 Liter ist vertretbar.
Für die normale Dosierung sagt man 1:100 als Fausregel.
Das wären 250 ml auf 25 Liter Sprit.
Du kannst aber auch nur 200 ml einschütten, und den Rest auf den nächsten vollen Tank
Beiträge von Paramedic_LU
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Ein gutes Beispiel ist der A3 von denis.b der schon von vielen aufgegeben wurde.
Les mal den ganzen Thread
habe ich eine steuerkettenlängung? brauche dringend hilfe -
Sodele, ich hab gestern das Layout erstellt und die Druckdaten soeben an die Druckerei übermittelt.
Die Auflage ist auf 120 Stück limitiert. -
Hier dann nun die 13 Motive für den 2018er Kalender
Kontrolliert nochmal ob die Bildnummern übereinstimmen













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Ich hab lieber ne geprägte , matte Oberfläche als so ein Käse.
Mittlerweile bin ich dran, keinen neuen Audi mehr zu kaufen. Lieber einen gebrauchten älteren Boliden.
Diese rollenden Ipads sprechen mich Null an. Zumal immer mehr kostenpflichtig verbaut wird was ich Null nutzen werde -
Ich hab davon nix gespürt. Selbst wenn, ist es für mich nicht das gleiche wie ein Taster oder Schalter.
Und das komplette Innenraumspiegeln ist Krätze hoch drei. Auch ohne Sonnenbrille -
Ich red nichtmal auf Anrufbeantworter, soll ich jetzt mit Autos reden?
Soweit kommts noch, nicht mit mir
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Ein Hammer Modell
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Aussen sieht der neue A8 ja noch gut aus.
Aber bitte was soll dieses Multimedia-Kino in Spiegeloptik?
Ich bin kein Freund von Touchdisplays und dem Glanz-Kram was die da verbauen.
Mal eben die Klima anders einstellen? Geht nicht mehr blind, wie mit bisherigen Tastern und Schaltern.
Und ob man das alles mit Sonnenbrille noch lesen kann? In NSU wars schon ohne ein Krampf da drin zu sitzen
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Hier noch ein guter Artikel aus der Rhein-Pfalz
Kommt mir bekannt vor und lässt alles wieder lebendig werden vom Samstag
http://www.rheinpfalz.de/lokal/pirmasen…er-die-zukunft/
ZitatAlles anzeigenEs ist nicht mehr viel vom Schrecken des ehemaligen Waffenlagers im US-Depot Fischbach übrig. Jürgen Rubeck, Vorsitzender der Interessengemeinschaft „area1“, versteht es allerdings bei seiner Führung, die Vergangenheit in anschaulichen Details zu schildern. Unterstützt wird er von den Südwestpfalz-Gästeführern, die den Alltag und die Gefühlslagen der Menschen damals in kleinen Szenen lebendig werden lassen.
Der Block mit den Eintrittskarten ist fast leer und auch die letzten drei gehen noch weg. Die Organisatoren staunen nicht schlecht, als sich über 60 interessierte Besucher am ehemaligen Tor der Area 1 versammeln. Die Wolken sind am Samstag genauso grau wie der Beton von Wachgebäude und Turm, den einzigen halbwegs erhaltenen Gebäuden.
Rubeck begrüßt die Gäste an der Friedenslärche, die 2012 von der Jury des Europäischen Dorferneuerungswettbewerbs gepflanzt wurde. Erst 2009 hatte der Verein beschlossen, hier auf dem Areal aktiv zu werden, um Geschichte erlebbar zu machen – „leider viel zu spät“, wie Rubeck heute bedauert. Das gesamte US-Depot erstreckte sich über eine Fläche von 680 Hektar. „Es gibt Gemeinden in der Pfalz, deren Gemarkung kleiner ist“, sagt Rubeck. Der Kern der Anlage, der Hochsicherheitsbereich, war mit drei Zäunen gesichert, dazwischen wechselweise Gras oder Kies. „Wer hier herein wollte, musste zunächst die Personenvereinzelungsanlage passieren“, erklärt Rubeck und erntet fragende Gesichter, bis er das Beamtendeutsch übersetzt. „Gemeint ist das Drehkreuz“, sagt er und hat die Lacher auf seiner Seite. Aufmerksam lauschen die Zuhörer, als er vom Schießbefehl berichtet, von der Nervosität der Amerikaner wegen der damals aktiven Terrorgruppe „Rote Armee Fraktion“.
Nach einigen Metern erwartet uns die erste Spielszene. Ein Wohnzimmer in den Fünfzigern. Vera Ulrich liest aus Jules Vernes „Die Reise zum Mond“, es entspinnt sich ein Zwiegespräch mit Patrick Liebel über die Zeit, als die USA und Russland sich einen Wettlauf über die Vorherrschaft im Weltraum lieferten und die Welt mehr als einmal den Atem anhielt.
Wir passieren den Platz des ehemaligen Wartungsgebäudes, von dem nur noch eine Betonfläche übrig ist. Von den 96 Munitionslagerhäusern stehen noch 19, wie Rubeck berichtet, der Rest ist abgerissen worden. Er erläutert die Waffensysteme, die hier gelagert wurden. „Das Zeug, das hier lag, hätte Mitteleuropa vernichten können“, sagt er überzeugt. Man habe damals Waffen hier stationiert, die eine Reichweite zwischen 18 und 120 Kilometern hatten, also auch wieder auf deutschem Boden eingeschlagen wären. „Man hat den Gegner quasi ernsthaft damit bedroht: Wenn ihr Bösen über unsere Grenze kommt, bringen wir uns um“, erzählt Rubeck.
Höhepunkt der Führung ist der Museumsbunker. Karlheinz Rietdorf öffnet eine schwere Eisentür, die zweite streikt, sie will sich nicht öffnen. Das stört die Besucher nicht, sie sind geduldig und sehen sich nacheinander das Innere an. Eine weitere Szene mit Ulrich und Caprera führt uns zurück ins Jahr 1966, als der GI James die Marie „bussiert“ hatte, obwohl ihre Mutter ihr gesagt hatte: „Loss die Finger vun dene Ami.“ Das Ergebnis der „Bussiererei“ liegt in der „Kinnerschees“. James indessen ist nicht geblieben, er musste zurück in die USA und dann nach Vietnam.
„Als die US-Truppen 1993 aus dem Gebiet der Pfalz abgezogen waren, bedeutete das für die Region einen ersatzlosen Verlust von 4000 Arbeitsplätzen“, weiß Rubeck zu berichten. Dann zeigt er einen der zertrümmerten Bunker, erkennbar sind sie am Hügel mit jungem Baumbewuchs. Darunter liege noch der mit Erde bedeckte Betonschrott. Über die Kosten für die Beseitigung der Bunker könne er keine exakten Zahlen erhalten, die Angaben schwanken zwischen 5000 Euro und 20.000 Euro pro Stück. „Mir sagt keiner was Genaues, es gibt hier auch wilde Spekulationen“, sagt der Vorsitzende. Im Gänsemarsch gehen wir über einen markierten Weg durchs Dickicht zu einem Hubschrauberlandeplatz, auf dem noch die Markierung zu sehen ist. Alle Linien streben auf einen Mittelpunkt zu. Just an dieser Stelle wächst eine Kiefer, die Natur erobert sich ihr Terrain zurück.
Nach einer Spielszene aus den Siebzigern mit Schlaghose, Hippieklamotten, Kaugummi und Cola kommen wir zum Ausgangspunkt zurück und staunen nicht schlecht. Dort werden wir schon von Patrick Liebel in Polizeiuniform und Bernd Schwarz im Security-Outfit erwartet. Der 26. August 1988 ersteht vor unseren Augen mit Sitzblockaden vor dem Tor des US-Depots, wilden Spekulationen, was dort denn nun gelagert sei und Einheimischen aus dem Dorf, die die Friedensaktivisten als Chaoten bezeichnen: „Ihr macht unsere Arbeitsplätze kaputt.“ Doch das Ganze endet friedlich. Zwar bei strömendem Regen, aber da wird’s auch wärmer im Betonunterstand.
Bei Kaffee und Kuchen geht der Austausch der Teilnehmer noch lebendig weiter. Viele sind beeindruckt, auch erschüttert. Es wird uns klar, wie oft der Friede schon am seidenen Faden hing. Da klingen die trotzigen Worte von Ulrich als Friedensaktivistin schon fast wie eine Ansage für die Zukunft: „Der einzige Weg ist ziviler Ungehorsam. Ich bleibe hier sitzen für den Frieden.“
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Vom Video her würd ich Richtung NWV gehen. Anfangs isses zwar sehr laut und hart wie ich es von den "Steuerkettenmotoren" nicht kenne, aber so nach 7 Sek nach dem Gasstoß kommts in das Geräusch schon hin.
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Genau, das wars. Lag mir auf der Zunge

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Es gibt einige Systemdateien auf die Player aller Art zugreifen können. Wenn die zerschossen ist, gibts dann mehrfache Probleme
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Poliscan Speed in der Diskussion - hier der Link zu einem Beitrag im Beck Blog zur letzten wichtigen Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Frage der Bauartzulassung
https://community.beck.de/2017/06/20/olg…rfahren-ja-aber
Quelle: RA-Kanzlei Schmidt in Schifferstadt
ZitatAlles anzeigenAG Dortmund: PoliScan Speed-Messung verwertbar, aber keine standartisierte Messung
Ein PKW - Fahrer wurde von einem Messgerät PoliScan speed M1 mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h erfasst. Das AG Dortmundist dabei nicht von einer Messung, im Sinne eines standardisierten Messverfahrensausgegangen und hat nicht nach Toleranzabzug von 3 % eine Geschwindigkeit von 154 km/h zugrunde gelegt, sondern hat im Hinblick auf eine zu Abweichungen im Messbereich ergangene Entscheidung des OLG Karlsruhe versucht, an die (in der XML-Datei zum Falldatensatz befindlichen) Zusatzdaten, aus denen sich der Messbereich ergibt, zu gelangen. Die Vorlage dieser Daten war - warum auch immer - der Polizei nicht möglich, so dass das Gericht zu diesem Punkt auf ein vom Verteidiger bzw. Betroffenen privat eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen zurückgegriffen hat, dem diese Daten vorlagen. (Warum hat der Verteidiger dieses vorgelegt?)
Aus dem Gutachten folgte, dass sich anhand der Zusatzdaten im Falldatensatz nur eine Geschwindigkeit von 157 km/h ergibt. Von diesem Wert zog das Gericht dann noch die übliche Toleranz von 5 km/h ab und gelangte nur zu einer Geschwindigkeit von 152 km/h.Der wichtige Inhalt der Entscheidung:
Die Abweichung des Messbereichs von der Bauartzulassung betrug hier einen Zentimeter und war damit dem Gericht nicht hoch genug, um eine höhere Toleranz oder gar eine Unverwertbarkeit der Messung zu erwägen (AG Dortmund, Urteil vom 28.07.2017 - 729 OWi-268 Js 1065/17-178/17).
Der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 260,00 €
verurteilt.Ihm wurde für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen muss der Fahrer.Gründe (Urteilstext)
Der Betroffene ist verheiratet und Vater eines 15 Jahre alten Sohnes. Er ist von Beruf Versicherungsfachmann und leitet eine Niederlassung der A-Versicherung. Für den Fall einer Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheides (264,00 €) bedarf es nach Erklärung des Angeklagten keiner Ratenzahlung. Der Verteidiger hat weiterhin für den Betroffenen erklärt, dass die wirtschaftlichen Umstände des Betroffenen derart beschaffen seien, dass es keinerlei persönliche oder berufsbedingte Härten gebe, die der Betroffene geltend machen könne, die im Sinne der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Regelfahrverbot bzw. zum Absehen vom Regelfahrverbot eine Rolle spielen könnten.
Am 4. März 2017 um 10.08 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 123 die Bundesautobahn 45 in Dortmund im Bereich des KM 23,600 in Fahrtrichtung Frankfurt. Bereits in Höhe KM 21,850 ist durch Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW auf 100 km/h begrenzt. Die Beschilderung ist hier beidseitig vorgenommen. Gleichartige Beschilderungen wiederholen sich in Höhe KM 22,700 und 23,500, so dass an der Messstelle KM 23,600 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für PKW gilt. An dieser Messstelle führt die Polizei D Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan speed M1 durch. Die Messung wurde am Tattage betreut durch den Polizeibeamten S, der die Gültigkeit der Beschilderung entsprechend des Beschilderungsplanes vor und nach der Messung geprüft. Das genannte Messgerät war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde durch den Zeugen S der Bedienungsanleitung entsprechend eingesetzt.
Zur genannten Tatzeit wurde der Betroffene angemessen und fotografiert mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von von dem Messgerät angezeigten 159 km/h. Das Gericht hat diese Geschwindigkeit bereinigt um den Toleranzabzug und einen von der Sachverständigengesellschaft B angeblich festgestellten Fehler und so nur eine Geschwindigkeit von 152 km/h seinem Schuldspruch zugrunde gelegt.
Der Betroffene hat zur Sache nichts sagen wollen. Er hatte durch seinen Verteidiger bereits vor dem Hauptverhandlungstermin erklären lassen, dass der Betroffene Fahrzeugführer am Tattage war. Eine derartige Erklärung in einem Schriftsatz vom 26.06.2017 konnte urkundsbeweislich verlesen werden. Der anwesende Verteidiger bestätigte in Gegenwart des Betroffenen die Richtigkeit dieser Erklärung.
Der Polizeibeamte S bestätigte, am Tattage das in Rede stehende Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed eingesetzt zu haben. Er sei geschult im Umgang mit dem Gerät. Er habe vor und nach der Messung die Geschwindigkeitsbeschränkung geprüft. Er habe dies anhand des vorliegenden Beschilderungsplanes getan. Zudem sei zur Tatzeit das Gerät gültig geeicht gewesen und entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt. Das Gericht konnte ergänzend hierzu das Messprotokoll des Tattages urkundsbeweislich verlesen, aus dem sich die Angaben des Zeugen S bestätigen ließen. Zudem konnte das Gericht einen Eichschein vom 07.09.2016 über eine gültige Eichung vom 06.09.2016 bis zum 31.12.2017 feststellen. Im Hinblick auf die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8Ss 246/17, BecksRS 2017, 111916 hat das Gericht versucht, die „Zusatzdaten“ zu erhalten, um die Qualität der Messung näher prüfen zu können. Dies war nicht möglich. Weder der Messbeamte noch die Polizei D konnten die Werte zur Verfügung stellen, obwohl die Werte existieren, wie sich aus einer von der Polizei übersandten Stellungnahme des Herstellers ergibt. Erfreulicherweise hat der Verteidiger ein Sachverständigengutachten der B Sachverständigen GmbH & Co. KG, dort zuständig G, eingereicht. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger erörtert. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich einer der Werte einen cm außerhalb des Messbereichs, wie ihn die PTB-Zulassung benennt, liegt. Im Übrigen habe die B die Daten erneut ausgewertet und dabei eine Geschwindigkeit von 157 km/h feststellen können, von denen noch ein Toleranzabschlug vorzunehmen sei, der auf 5 km/h zu bemessen sei, so dass sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von nur noch 152 km/h ergebe. Mangels seitens der Polizei vorgelegter Daten ist das Gericht von diesem Geschwindigkeitswert der B ausgegangen, zumal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hierdurch nichts änderte.
Dementsprechend war der Betroffene zu verurteilen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes, für den der Bußgeldkatalog in 11.3.8 eine Regelgeldbuße in Höhe von 240,00 € vorsieht, die aufgrund einer Voreintragung auf angemessene 260,00 € zu erhöhen war. Gegen den Betroffenen war nämlich unter dem 14.01.2016 (Rechtskraft: 02.02.2016) wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. I a StVO eine Geldbuße von 60,00 € festgesetzt worden.
Ferner hat der Betroffene aufgrund der Höhe seines Geschwindigkeitsverstoßes einen Regelfahrverbotstatbestand verwirklicht, der dazu führt, dass das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. I StVG indiziert ist. Das Gericht hat bei dem Verteidiger ausdrücklich im Rahmen des zweiten Hauptverhandlungstermins, in dem sich der Betroffene von der Erscheinenspflicht hatte entbinden lassen, nachgefragt, ob fahrverbotsrelevante Härten geltend gemacht würden oder festzustellen seien. Der Verteidiger erklärte hierzu, dass angesichts der bekannten strengen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine wirtschaftliche oder persönliche Härte, die zum Absehen vom Fahrverbot führen müsse, nicht gesehen werde und auch nicht geltend gemacht werde.
Das Gericht war sich im Übrigen darüber bewusst, dass es ggf. unter Erhöhung der Geldbuße unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV von der Anordnung des verwirkten Fahrverbotes hätte absehen können. Das Gericht hat jedoch angesichts der Vorbelastung einerseits und der mehrfachen Vorbeschilderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h andererseits eine Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
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Es kann sein dass ein Update vom Betriebssystem einen Codec löscht oder verletzt.
Eine Neuinstallation eines Abspielprogrammes wie VLC bringt immer viele neuere Codecs mit, eventuell hilft das -
Das hab ich, es war aber irgendwas im Gespräch nähe französischer Grenze und Maginot
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Was waren denn nochmals die Ideen für die nächste Tour?
Die Bunkeranlage der Maginotlinie hab ich noch in Erinnerung. Was waren die anderen für Locations?
Macht mal Vorschläge.Am Wochenende würde ich mal festhalten. Das bescherte uns 3 Jahre in Folge schönes Wetter. Vorher und hinterher wars hier immer schlecht.
Mal Abwarten wie der Flugplan von matbold aussieht -
Ein ganz hoher Ton kommt von der Drosselklappe
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Scheint mir an den nicht getauschten Nockenwellenverstellern zu liegen.
Das gabs früher öfters. Da wechselte kaum eine Werkstatt die NWV. Doch das ist zwingend erforderlich, die auf den neueren Baustand mit der höchsten und neuesten Teilenummer zu bringen.Weiterer Fehler, Falsche Montage der Versteller. Da kann man viel falsch machen.
RAT:
Alle Massepunkte kontrollieren, säubern, und schützen.
Und beim Händler den letzten Softwarestand des Motorsteuergeräts aufspielen lassen.Was anderes kanns eigentlich nicht sein.
Der Öldruck ist zu niedrig. Kontrollier das unbedingt. Im Leerlauf muss der mindestens ca. 1 Bar drücken.
Wenn Du kaum Öldruck hast hast Du kaum Schmierung und natürlich auch kein Druck die Versteller zu bewegen. Kölnnte sein dass an der neuen Pumpe was falsch ist, und du erst nach gewisser Zeit Druck kriegst. Das würde das Anfangsklackern erklären. -
Hatte mal ähnliches, da hat ein Windowsupdate was zerschossen. Hatte dann den VLC-Player neu installiert dann gings wieder