Das mit den paar Cent mehr ist mir noch nie in den Sinn gekommen, finde ich ist aber eine super Idee, das werde ich demnächst auch mal machen. Dann gibt es immer einen Zusatzeuro überwiesen.

"PoliScan Speed". Der neue Radarkasten jetzt in Ludwigshafen scharf
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Poliscan Speed in der Diskussion - hier der Link zu einem Beitrag im Beck Blog zur letzten wichtigen Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Frage der Bauartzulassung
https://community.beck.de/2017/06/20/olg…rfahren-ja-aber
Quelle: RA-Kanzlei Schmidt in Schifferstadt
ZitatAG Dortmund: PoliScan Speed-Messung verwertbar, aber keine standartisierte Messung
Ein PKW - Fahrer wurde von einem Messgerät PoliScan speed M1 mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h erfasst. Das AG Dortmundist dabei nicht von einer Messung, im Sinne eines standardisierten Messverfahrensausgegangen und hat nicht nach Toleranzabzug von 3 % eine Geschwindigkeit von 154 km/h zugrunde gelegt, sondern hat im Hinblick auf eine zu Abweichungen im Messbereich ergangene Entscheidung des OLG Karlsruhe versucht, an die (in der XML-Datei zum Falldatensatz befindlichen) Zusatzdaten, aus denen sich der Messbereich ergibt, zu gelangen. Die Vorlage dieser Daten war - warum auch immer - der Polizei nicht möglich, so dass das Gericht zu diesem Punkt auf ein vom Verteidiger bzw. Betroffenen privat eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen zurückgegriffen hat, dem diese Daten vorlagen. (Warum hat der Verteidiger dieses vorgelegt?)
Aus dem Gutachten folgte, dass sich anhand der Zusatzdaten im Falldatensatz nur eine Geschwindigkeit von 157 km/h ergibt. Von diesem Wert zog das Gericht dann noch die übliche Toleranz von 5 km/h ab und gelangte nur zu einer Geschwindigkeit von 152 km/h.Der wichtige Inhalt der Entscheidung:
Die Abweichung des Messbereichs von der Bauartzulassung betrug hier einen Zentimeter und war damit dem Gericht nicht hoch genug, um eine höhere Toleranz oder gar eine Unverwertbarkeit der Messung zu erwägen (AG Dortmund, Urteil vom 28.07.2017 - 729 OWi-268 Js 1065/17-178/17).
Der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 260,00 €
verurteilt.Ihm wurde für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen muss der Fahrer.Gründe (Urteilstext)
Der Betroffene ist verheiratet und Vater eines 15 Jahre alten Sohnes. Er ist von Beruf Versicherungsfachmann und leitet eine Niederlassung der A-Versicherung. Für den Fall einer Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheides (264,00 €) bedarf es nach Erklärung des Angeklagten keiner Ratenzahlung. Der Verteidiger hat weiterhin für den Betroffenen erklärt, dass die wirtschaftlichen Umstände des Betroffenen derart beschaffen seien, dass es keinerlei persönliche oder berufsbedingte Härten gebe, die der Betroffene geltend machen könne, die im Sinne der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Regelfahrverbot bzw. zum Absehen vom Regelfahrverbot eine Rolle spielen könnten.
Am 4. März 2017 um 10.08 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 123 die Bundesautobahn 45 in Dortmund im Bereich des KM 23,600 in Fahrtrichtung Frankfurt. Bereits in Höhe KM 21,850 ist durch Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW auf 100 km/h begrenzt. Die Beschilderung ist hier beidseitig vorgenommen. Gleichartige Beschilderungen wiederholen sich in Höhe KM 22,700 und 23,500, so dass an der Messstelle KM 23,600 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für PKW gilt. An dieser Messstelle führt die Polizei D Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan speed M1 durch. Die Messung wurde am Tattage betreut durch den Polizeibeamten S, der die Gültigkeit der Beschilderung entsprechend des Beschilderungsplanes vor und nach der Messung geprüft. Das genannte Messgerät war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde durch den Zeugen S der Bedienungsanleitung entsprechend eingesetzt.
Zur genannten Tatzeit wurde der Betroffene angemessen und fotografiert mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von von dem Messgerät angezeigten 159 km/h. Das Gericht hat diese Geschwindigkeit bereinigt um den Toleranzabzug und einen von der Sachverständigengesellschaft B angeblich festgestellten Fehler und so nur eine Geschwindigkeit von 152 km/h seinem Schuldspruch zugrunde gelegt.
Der Betroffene hat zur Sache nichts sagen wollen. Er hatte durch seinen Verteidiger bereits vor dem Hauptverhandlungstermin erklären lassen, dass der Betroffene Fahrzeugführer am Tattage war. Eine derartige Erklärung in einem Schriftsatz vom 26.06.2017 konnte urkundsbeweislich verlesen werden. Der anwesende Verteidiger bestätigte in Gegenwart des Betroffenen die Richtigkeit dieser Erklärung.
Der Polizeibeamte S bestätigte, am Tattage das in Rede stehende Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed eingesetzt zu haben. Er sei geschult im Umgang mit dem Gerät. Er habe vor und nach der Messung die Geschwindigkeitsbeschränkung geprüft. Er habe dies anhand des vorliegenden Beschilderungsplanes getan. Zudem sei zur Tatzeit das Gerät gültig geeicht gewesen und entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt. Das Gericht konnte ergänzend hierzu das Messprotokoll des Tattages urkundsbeweislich verlesen, aus dem sich die Angaben des Zeugen S bestätigen ließen. Zudem konnte das Gericht einen Eichschein vom 07.09.2016 über eine gültige Eichung vom 06.09.2016 bis zum 31.12.2017 feststellen. Im Hinblick auf die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8Ss 246/17, BecksRS 2017, 111916 hat das Gericht versucht, die „Zusatzdaten“ zu erhalten, um die Qualität der Messung näher prüfen zu können. Dies war nicht möglich. Weder der Messbeamte noch die Polizei D konnten die Werte zur Verfügung stellen, obwohl die Werte existieren, wie sich aus einer von der Polizei übersandten Stellungnahme des Herstellers ergibt. Erfreulicherweise hat der Verteidiger ein Sachverständigengutachten der B Sachverständigen GmbH & Co. KG, dort zuständig G, eingereicht. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger erörtert. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich einer der Werte einen cm außerhalb des Messbereichs, wie ihn die PTB-Zulassung benennt, liegt. Im Übrigen habe die B die Daten erneut ausgewertet und dabei eine Geschwindigkeit von 157 km/h feststellen können, von denen noch ein Toleranzabschlug vorzunehmen sei, der auf 5 km/h zu bemessen sei, so dass sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von nur noch 152 km/h ergebe. Mangels seitens der Polizei vorgelegter Daten ist das Gericht von diesem Geschwindigkeitswert der B ausgegangen, zumal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hierdurch nichts änderte.
Dementsprechend war der Betroffene zu verurteilen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes, für den der Bußgeldkatalog in 11.3.8 eine Regelgeldbuße in Höhe von 240,00 € vorsieht, die aufgrund einer Voreintragung auf angemessene 260,00 € zu erhöhen war. Gegen den Betroffenen war nämlich unter dem 14.01.2016 (Rechtskraft: 02.02.2016) wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. I a StVO eine Geldbuße von 60,00 € festgesetzt worden.
Ferner hat der Betroffene aufgrund der Höhe seines Geschwindigkeitsverstoßes einen Regelfahrverbotstatbestand verwirklicht, der dazu führt, dass das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. I StVG indiziert ist. Das Gericht hat bei dem Verteidiger ausdrücklich im Rahmen des zweiten Hauptverhandlungstermins, in dem sich der Betroffene von der Erscheinenspflicht hatte entbinden lassen, nachgefragt, ob fahrverbotsrelevante Härten geltend gemacht würden oder festzustellen seien. Der Verteidiger erklärte hierzu, dass angesichts der bekannten strengen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine wirtschaftliche oder persönliche Härte, die zum Absehen vom Fahrverbot führen müsse, nicht gesehen werde und auch nicht geltend gemacht werde.
Das Gericht war sich im Übrigen darüber bewusst, dass es ggf. unter Erhöhung der Geldbuße unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV von der Anordnung des verwirkten Fahrverbotes hätte absehen können. Das Gericht hat jedoch angesichts der Vorbelastung einerseits und der mehrfachen Vorbeschilderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h andererseits eine Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
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Zitat Kanzlei Schmidt, Schifferstadt
Zitat
Zur Zeit ist das vorübergehend stationär abstellbare Poliscan - Seed Messgerät in der Lagerhaustrasse in Ludwigshafen Fahrtrichtung Rheingönnheim aufgestellt. Auch die Ergebnisses dieses Gerätes sind weiterhin sehr umstritten. Dazu habe ich hier bereits mehrfach berichtet.
Interessierte können sich mit dem nachfolgenden Link die Beschreibung des Gerätes durch den Hersteller ansehen: -
Vielleicht nur ein Missverständnis, doch scheinbar teilt nicht jeder eure Begeisterung für diese Blitzer.
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Ich freu mich über jeden "deaktivierten" Blitzer
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Um meine Kosten beim Abstandsvergehen bin ich auch nicht drumherum gekommen,..., hatte auch auf einen Verfahrensfehler oder so gehofft.
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Ich könnte mich totlachen über diese Blitzer-Anhänger wie auf den Bildern von Para. Die werden zum Teil ernsthaft als "getarnt" und "unauffällig" bezeichnet. Hier stehen auch ein paar davon herum und sie sind dankenswerterweise selbst von weitem bestens erkennbar. Vor allem weil sie gerne an Plätzen stehen, wo wirklich niemand seinen Anhänger abstellen würde. Einen Anhänger, der aussieht wie ein Star Wars-Fluggerät. Gerne mehr davon.
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Ja richtig, so sehe ich das auch. Ganz fies sind so Streckenmessungen über einen Streckenabschnitt wie es sie in Österreich gibt oder diese in die Mittelleitplanke integrierten Blitzer.
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So ganz ohne sind die Anhänger nicht.
Ich fuhr selbst mal beinahe in einer 30er Zone in LU rein.
Der Grund war die Sperrung der Durchgangsstrasse, und man musst ne Umleitung fahren. Die nicht ausgeschildert war.
Wenn man dann aus seiner täglichen Routine raus ist, in neuem Gebiet, wo dazu noch viel Verkehr ist, dann überieht man den schon mal. Besonders wenn er wie damals am Strassenrand in einer Schlange geparkter Autos steht.
Allein fällt der auf wie ein bunter Hund, aber in so Situationen ist der echt tückisch. Gerade in 30er Zonen, wo man eben mal schnell 10-15 mehr drauf hat.Aber dafür gibts ja auch http://www.geblitzt.de und die lokalen Fachanwälte
, bevor man bezahlt.
Es gibt auch Anwälte deren Schwerpunkt die Verzögerung ist. -
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So ein Blitzer-Anhänger steht aktuell gegenüber dem MVV-Hochhaus in Mannheim in Fahrtrichtung Kurpfalzbrücke auf dem Luisenring!!
Vmax sind 50km/h!
Also "UFFBASSE"
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Quelle: http://www.schmidt-ra.de
https://www.facebook.com/kanzleischmidt…784372015091243
Rechtsanwaltskanzlei Mathias Schmidt
Am Katzenbaumerschlag 13a
67105 Schifferstadt
In Google Maps öffnen06235 / 95 73 000
06235 / 95 73 006
ZitatKanzlei Schmidt
14 Min ·Amtsgericht Mannheim: Beschluss vom 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
21 OWi 509 Js 35740/15Amtsgericht Mannheim
Beschluss
in dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeithat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 29.11 .2016 beschlossen:
[color=#ff0000][size=14]Das Bußgeldverfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält.
Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse. Die eigenen notwendigen Auslagen trägt die Betroffene selbst.[/size][/color]
Gründe:
Der Betroffenen lag mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiiums, Zentrale Bußgeldstelle vom 25.08.2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 61 Richtung Heilbronn zur Last, die mit einer Geldbuße von 80 EUR geahndet werden sollte.
Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic PoliScan Speed PS 629690 - 231291 239.
Diese Messmethode hat unter anderem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit E3eschluss vom 24.10.2014 ( Aktenzeichen 2 ( 7 ) SsBs 454 14, 2 ( 7 ) 454 / 14 - AK 138 / 14) als sogenanntes standardisiertes Messverfahren bezeichnet. Es ergäbe sich jedenfalls dann kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, wenn sich aus der Diskrepanz zwischen dem Messergebnis und dem Wert aus der Berechnung der Zusatzdaten keine Abweichung außerhalb der Verkehrsfehlergrenze ergäbe.
Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab aber vorliegend, dass es aufgrund der Durchführung der Messung durchaus Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste, so der sachverständige Zeuge Dr. H.F. von der Herstellerfirma.
Allgemein wird angenommen, dass ein standardisiertes Verfahren vorliegt, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dass Abweichungen bei der Referenzstrecke der PTB in einem Größenbereich von plus / minus 3 Prozent vorkommen können, gab der Sachverständige Dipl. Physiker J.K. bekannt. Zu dem Ergebnis, dass bei der hier konkret zu beurteilenden Messreihe in der Spitze eine Abweichung von 5,57 Prozent vorn Messwert zum Nachteil des gemessenen Fahrzeugs vorkam, bestätigte der Sachverständige Dipl.-Ing. R.B.
Jedenfalls war ursprünglich wohl angedacht, eine ( neue ) Messmethode gerichtlich einer Überprüfung zuzuführen und im Falle, sie bewähre sich im Alltag, die Beweisaufnahme nur noch im reduziertem Umfang zu verlangen. Daraus wurde mit Einführung der Digitalisierung und dem herbeigeführten Mangel an Plausibilisierungsmöglichkeiten, beispielsweise den Annulierungsraten, ein System eingeführt, dass dem Betroffenen eine Beweislastumkehr verbunden mit einer Beweismittelmittelzugangsverhinderung gleichkommt.
Dies gilt jedoch nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für den Richter. Er sieht sich einer Situation gegenüber, die ihm bei einem standardisierten Verfahren eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Er selbst kann nur auf die Arbeit der PTB vertrauen, denn „ mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes ( technisches ) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind." Dann jedoch gilt nach OLG Karlsruhe ( aaO ), dass eine nähere Überprüfung nur geboten ist, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind. Um derartige Umstände zu finden, braucht es aber der Sachkunde, über die weder das Gericht, noch in der Regel der Betroffene und sein Verteidiger verfügen. Das bedeutet im Ergebnis, die Bauartzulassung der PTB ersetzt die gerichtliche Prüfung in einer dem Prozessrecht unterliegenden Beweisaufnahme.
Dies verschärft sich noch, folgt man dem Oberlandesgericht Frankfurt ( zitiert in beck Beschluss vom 26.08.2016, Aktenzeichen 2 Ss OWi 589/16 ), dass der einzelne Betroffene aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die Beiziehung der kompletten Messreihe habe,
Denn es gibt Fehlerquellen, die sich erst bei der Auswertung eben jener zeigen, so die bereits beschriebenen Abweichungen hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze.
Eine weitere mögliche Fehlerquelle erfordert ebenfalls die Beurteilung mehrerer Messungen über die Einzelmessung hinaus.
Nach Auffassung vieler Oberlandesgerichte gibt die Prüfung und Zulassung durch die PTB die Sicherheit, dass eine zuverlässige Messung erfolgt. Es gibt jedoch Umstände, die den Sachverständigen Dipl. Phys. K. zu keiner Antwort auf die Frage veranlasste, ob angesichts dieser noch zu erörternden Umstände er die Korrektheit der Messweribildung bejahen könnte.
Die Messwertbildung findet dergestalt statt, dass die vom LIDAR - Messwertaufnehmer auf-genommenen Rohdaten im Messrechner zunächst als einzelne Objektpunkte zu Objekten, also Fahrzeugmodellen gebündelt werden. Sie werden innerhalb des Messbereichs ver¬folgt, um die Fahrzeuggeschwindigkeit zu ermitteln. Für jedes Fahrzeug ergibt sich dabei als Geschwindigkeitsmesswert eine mittlere Geschwindigkeit im Messbereich.
Dabei sind die Objektpunkte gemessene Werte, die Entfernungswerte der daraus gebildeten Objekte berechnete Werte.
Der implantierte Messalgorithmus, über den die Messwertbildung erfolgt, betrachtet dabei den Messbereich, den die Bauartzulassung mit 20 bis 50 Meter angibt. Im Vorfeld und Nachfeld werden jedoch ebenso Rohdaten erfasst, die Eingang in die Messwertbildung finden, indem sie, vom Messalgorithmus nicht dahingehend geprüft sind, ob sie im Messbereich erfasst wurden und erst dort zu Objekten gebündelt wurden. Das bedeutet, das Gerät prüft im zugelassenen Messbereich nicht, ob originäre Messwerte ( Weg - und Zeitangaben } oder bereits veränderte, geglättete, angepasste oder korrigierte Daten zur Messwertbildung beitragen. Wie bereits ausgeführt, konnte der Vertreter der PTB die Frage, ob diese Art der Messwertbildung korrekt ist und zuverlässige Ergebnisse erbringt, mit anderen Worten, wie sich diese Tatsache tatsächlich auswirkt oder auswirken kann, nicht beantworten.
Sie widerspricht jedenfalls der Bauartzulassung, wenn dort ausgeführt wird, dass außerhalb des Messbereichs detektierte Objektpunkte bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt werden.
Um die Größenordnung der Abweichungen, die vorkommen, zu nennen: die PTB gab diese im Juni 2016 mit 0,5 bis 1 Meter an, der Sachverständige Dipl., Ing. B. fand in der hier gegenständlichen Messreihe bei 5,2 Prozent der Messungen Abweichung über 50 Metern und bei 53 Prozent der Messungen Unterschreitung der 20 Meter. Die bis bekannte höchste Abweichung betrug 2,68 Meter.
[size=14][color=#ff00ff]Dies bedeutet im Ergebnis, das Messgerät entspricht nicht der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben.
Daraus ergibt sich auch, dass bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ist, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.[/color][/size]
Diese Umstände wecken Zweifel, insbesondere, da es weder dem sachverständigen Zeugen Dr. F. von der Firma Vitronic noch dem Sachverständigen Dipl Phys. K. gelang darzutun, ob und wenn ja, inwieweit die Abweichungen Einfluss auf den ermittelten Messwert haben.
Bedenklich erscheint die Aussage der PTB: „ Die in der Falldatei enthaltenen Rohdaten stellen Hilfsgrößen dar. Eine Auswertung dieser Hilfsgrößen kann für eine externe, nachträgliche Plausibilisierung des geeichten Geschwindigkeitsmesswerts herangezogen werden. Diese nachträgliche Plausibilisierung darf aber nicht überbewertet werden, denn die Hilfsgrößen bzw. eine Auswertung der Hilfswerte und die damit verbundenen Fehlereinflüsse wurden einerseits nicht im Rahmen der Bauartzulassung geprüft und bewertet
Selbst bei gültigen Messungen ist es denkbar, dass der mittels Rohdaten bestimmte Geschwindigkeitsmesswert mehr als die Verkehrsfehlergrenzen vom geeichten Geschwindigkeitswert abweicht.
Wie ausgeführt, tragen diese Rohdaten zur Messwertbildung bei ( entgegen der Bauartzu¬lassung).
Abschnitt 11 zu EO 18 - 11 limitiert die Verkehrsfehlergrenzen.§ 37 Abs. 2 MessEG führt § 13 Abs. 1 EO fort, Danach endet die Eichfrist unbeschadet der Ursache und Häufigkeit der Nichteinhaltung der Verkehrsfehlergrenzen.
Solange die PTB die im Raum stehenden Fragen nicht hinreichend beantwortet, ist dem Gericht eine Entscheidung nicht möglich.
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Jetzt gehts langsam auch Rheinland-Pfalz an den Kragen
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Ungeheuerlich, jetzt droht der Staat dem Gericht
https://www.rheinpfalz.de/lokal/aus-dem-…unP4_GS2HtWWDOg
ZitatBlitzer-Streit: Mainzer Innenministerium warnt Richter
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Früher nannte man das Raubrittertum.
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Das ist es für mich heute immer noch. Daher geb ich jeden bescheid der einflattert, dem Rechtsanwalt zur Prüfung und Einspruchung. Meist liegen Formfehler vor, oder wurde falsch eingemessen. Im Prinzip müßte das jeder machen, dann kämen die mit der Antragsflut nicht zurecht und würden die Fristen überschreiten. Dann wären sehr viele Bescheide ungültig
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